Damit wird die Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen Genossenschaftsmitgliedern beantragt.
Auszug aus der Satzung:
„§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben
durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der
Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner
Stelle Mitglied ist oder wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile
verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben
ist nur in der Höhe, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines
Geschäftsanteils entspricht, möglich.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.“