Beitrittserklärung

Sie möchten Mitglied unserer Genossenschaft werden?

Sie sollten wissen, dass zum Beitritt die Übernahme von Genossenschaftsanteilen gehört. Mindest ein Anteil ist zu übernehmen. Ein Anteil beträgt 50 €. Der Vorstand der Genossenschaft entscheidet über die Zulassung des Beitritts.
Das Beitrittsformular finden Sie hier.

Die geselichen und satzungsmäßigen Vorschriften können Sie nachfolgend lesen.

Genossenschaftsgesetz

§ 15 Beitrittserklärung
(1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung
Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach  Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse
unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.

Satzung

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingt Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht.

b) Zulassung durch den Vorstand.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2, Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 € (Pflichtbeteiligung).
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintrag in die Mitgliederliste einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die auf den / die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.