Erbschaftsanzeige

Sie haben Geschäftsanteile unserer Genossenschaft „Unser Laden Falkenau“ e.V geerbt und sind kein Mitglied der Genossenschaft. Dann können Sie mit dem beigefügten Formular gegenüber dem Vorstand Ihre Erbeinsetzung erklären. Sind Sie selbst Mitglied, dann schauen sie bitte auf diese Seite.

Das Erbschaftsanzeigeformular finden Sie hier.

Mit der Annahme der Erbschaft haben Sie die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds befristet übernommen. Nach § 7 der Satzung endet die Mitgliedschaft des Erben automatisch am 31.12. des Sterbejahres. Nach § 10 der Satzung wird das Auseinandersetzungsguthaben nach Feststellung des Jahresabschlusses binnen 6 Monate des Folgejahres ausgezahlt.

Möchten Sie über den 31.12. selbst Mitglied werden, kann mit dem Einreichen einer Beitrittserklärung eine eigenständige  Mitgliedschaft in der Genossenschaft beantragt werden.

Übertragung der Geschäftsanteile

Sie möchten Ihre geschäftsanteile auf ein anderes Mitglied der Genossenschaft übertragen. Dies können Sie mit den anhängigen Formular erledigen. Dieses Formular ist ausgefüllt beim Vorstand zur Zustimmung einzureichen. Sollte die Person noch kein Mitglied sein, müsste der Übertragungserklärung eine Beitrittserklärung anfügt werden

Das Übertragungsformular finden Sie hier.

Auszug aus der Satzung:

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)  Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird.

(2)  Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist nur in der Höhe, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteils entspricht, möglich.

(3)  Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.

Die Auseinandersetzung ist nach § 10 der Satzung der Vorgang der Auszahlung des anteiligen Geschäftsguthabens an das ausscheidende Genossenschaftsmitglied.