Übernahmeantrag Anteile von Verstorbenen

Damit kann der Erbe die Übernahme der Geschäftsanteile eines verstorbenen Mitglieds beantragen.

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Auszug aus der Satzung:

„§ 7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die
Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall
eingetreten ist (§ 77 des Genossenschaftsgesetzes).“