Damit kann der Erbe die Übernahme der Geschäftsanteile eines verstorbenen Mitglieds beantragen.
Auszug aus der Satzung:
„§ 7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die
Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall
eingetreten ist (§ 77 des Genossenschaftsgesetzes).“