Nach § 26 der Satzung können sich Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wenn sie nicht an der Generalversammlung teilnehmen können.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragene Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen, Geschwister, volljährige Kinder oder Eltern eines Mitglieds sein.
Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.